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   BVerwG, 03.12.1982 - 7 CB 112.81   

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https://dejure.org/1982,6175
BVerwG, 03.12.1982 - 7 CB 112.81 (https://dejure.org/1982,6175)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1982 - 7 CB 112.81 (https://dejure.org/1982,6175)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1982 - 7 CB 112.81 (https://dejure.org/1982,6175)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die gerechtfertigte Änderung des Familiennamens - Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung eines Zuständigkeitswechsels für die Änderung von Familiennamen von Amts wegen - Gerichtliche Entscheidung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.08.1980 - 7 B 175.79

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1982 - 7 CB 112.81
    Zu diesen Fragen hat sich im übrigen der Senat auch bereits in seinem Beschluß vom 26. August 1980 - BVerwG 7 B 175.79 - (Dok.Ber. A 1980, 383) geäußert, auf den verwiesen wird.

    Auch zu diesen Fragen hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluß vom 26. August 1980 - BVerwG 7 B 175.79 -, der das Verfahren des Ehemannes der Klägerin betraf, Stellung genommen; darauf wird Bezug genommen.

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1982 - 7 CB 112.81
    Die in der Beschwerdeschrift erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 554 b ZPO (vgl. BVerfGE 49, 148 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]) ist nicht einschlägig und im Rahmen der Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht anwendbar.
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1982 - 7 CB 112.81
    Das Berufungsgericht war befugt, den am 1. Januar 1980 aufgrund der landesrechtlichen Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 25. September 1979 (GV.NW. S. 648) eingetretenen behördlichen Zuständigkeitswechsel, demzufolge nicht mehr der Regierungspräsident in Köln, sondern der Oberstadtdirektor der Stadt Bonn für die Änderung von Familiennamen zuständig ist, von Amts wegen zu berücksichtigen und das Rubrum entsprechend zu ändern (vgl. BVerwGE 44, 148 [150]).
  • BVerwG, 06.02.1979 - 4 B 12.79
    Auszug aus BVerwG, 03.12.1982 - 7 CB 112.81
    Dies verstieß weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerwGE 57, 272).
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